Rückerstattung der internationalen Mehrwertsteuer unter COVID-19-Bedingungen
Quelle: eKapija
Mittwoch, 08.04.2020.
11:58


Illustration (FotoBillion Photos/shutterstock.com)

Die Veränderungen im Geschäftsumfeld (Arbeit von zu Hause aus, Zwangsurlaub usw.), häufige Probleme beim Betrieb elektronischer Netze und verkürzte Arbeitszeiten von Einrichtungen sowie eine Störung des Betriebs von Postdiensten und einer Reihe von Kurierdiensten wird die Vorbereitung von Rückerstattungsanträgen innerhalb der zuvor festgelegten Fristen erheblich erschweren.
Angesichts all dieser Umstände und mit dem Ziel, die Interessen der Kunden zu schützen, startete Swiss United Cash Back, das führende europäische Netzwerk von Büros für die Rückerstattung der internationalen Mehrwertsteuer, Anfang März die Idee, die Fristen für die Einreichung von Rückerstattungsanträgen zu verlängern. In Zusammenarbeit mit der European International VAT Association (IVA) wurde eine Initiative zur Verlängerung der Fristen ins Leben gerufen.
Die Initiative schlägt vor, die Fristen aus Richtlinie 13 (derzeit der 30. Juni 2020) und Richtlinie 8 (derzeit der 30. September 2020) zu verschieben.
Die Initiative wurde an die Europäische Kommission geschickt, die antwortete, dass sie den Vorschlag unterstütze und dass Konsultationen mit den größten Steuerverwaltungen in der EU stattfinden. Es wurde inoffiziell bestätigt, dass die Steuerverwaltung Deutschlands den Vorschlag bereits unterstützt hat.
Die Kommission wird voraussichtlich spätestens Ende April ein Gesetz verabschieden, das alle Steuerverwaltungen der EU-Staaten dazu verpflichtet, die Fristen zu verschieben.
Wir hoffen, dass die Steuerverwaltung Serbiens auch die Frist vom 30. Juni auf den 30. September verschieben wird, um die Interessen ausländischer Investoren und anderer ausländischer Unternehmen zu schützen, die in Serbien geschäftlich tätig sind.
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